§ 351b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften über die Durchführung medizinischer Begutachtung

§ 351b.

Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093900

alte Dokumentnummer

N6195545890L

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