Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften über die Durchführung medizinischer Begutachtung
§ 351b.
Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093900
alte Dokumentnummer
N6195545890L
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