Schlussbestimmungen zu Art. 16 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
§ 351.
(1) Der § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
(3) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40174422
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