§ 351 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag.

§ 351.

Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Dentisten, Hebammen und deren gesetzlichen Interessenvertretungen andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern vorbehalten ist, treten an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Vertragspartner.

Schlagworte

Einzelvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093898

alte Dokumentnummer

N6195545888L

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