§ 350.
Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
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§ 350.
Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
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