§ 350.
(1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der Geschwornen zu fällen.
(2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z. 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschwornen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist den Geschwornen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Schlagworte
Ergänzungsurteil, Moniturverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030672
alte Dokumentnummer
N2197524025S
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