§ 350 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 350

Bei Wertpapieren, deren Wert 20 S nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

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