§ 350 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Abgabe von Heilmitteln.

§ 350.

(1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:

  1. 1. Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
  2. 2. Verordnung
  1. a) durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
  2. b) durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
  1. bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
  2. während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
  1. 3. freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (§ 31 Abs. 3 Z 12) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 5 Z 13) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.

(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2004 in Kraft)

(4) Die Wahl der Apotheke nach Abs. 1 obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.

Schlagworte

chefärztliche Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049788

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