Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004
Schubhaft
§ 34b.
(1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn
- 1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;
- 2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde, oder
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 129/2004)
(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10005997
Dokumentnummer
NOR40058271
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