§ 34b AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004

Schubhaft

§ 34b.

(1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

  1. 1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;
  2. 2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde, oder

(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40058271

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