§ 34a.
Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
- 1. den Ehegatten,
- 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
- 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
- 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40144755
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