§ 34a ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2013

§ 34a.

Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

  1. 1. den Ehegatten,
  2. 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
  3. 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  4. 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40144755

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