§ 34a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 34a

(1) § 34a.Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des § 25 Abs. 2 für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.

(2) Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Mitteilungspflicht, die Auszahlung sowie die Übergenüsse ist § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

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