Information der Medien
§ 34a.
(1) Den Behörden obliegt die Information der Medien (§ 1 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung.
(2) Eine Information der Medien gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere dürfen durch den Zeitpunkt und den Inhalt der Information die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
(3) Die Geheimhaltungsgründe gemäß Abs. 2 zweiter Satz sind auch bei der Erledigung von Informationsbegehren gemäß § 7 IFG zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40270757
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