§ 34a StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen

§ 34a.

(1) Akkreditierte Stellen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR akkreditiert wurden und in Belangen des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in Österreich tätig werden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn diese Gleichwertigkeit aufgrund multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen festgestellt wurde. Sie haben im Rahmen dieser Tätigkeiten die sie betreffenden Verpflichtungen aus dem Strahlenschutzgesetz und den darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058951

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