Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 34a.
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40155790
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