§ 34 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

4. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen Weitere Aufgaben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern

§ 34.

(1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.

(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie können ihre Tätigkeit auch auf die Anwärter erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154931

alte Dokumentnummer

N9199433645J

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