§ 34 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 34

§ 34. Inhalt der theoretischen Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

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