§ 34 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2004

§ 34. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung

für Privatpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.

(5) Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.

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