§ 34 ZÄKWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Verständigung der Delegierten

§ 34

(1) Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

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