Bauausführung und Bauaufsicht.
§ 34.
(1) Mit dem Bau darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden. Der Bau ist nach den der Zusicherung zugrunde gelegten Bauplänen, der Baubeschreibung und der Kostenberechnungen auszuführen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der bedungenen Bauausführung sowie die ordnungsmäßige Erhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung der geförderten Baulichkeiten zu überwachen. Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145478
alte Dokumentnummer
N9195437689J
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