§ 34 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende

§ 34.

(1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig

  1. 1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
  2. 2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.

(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.

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