Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34.
(1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
- 1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
- 2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
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