§ 34 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 34.

(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, einen diesem Bundesgesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Bundes.

(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042085

alte Dokumentnummer

N3194724506L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)