§ 34 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 34

Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
  1. a) das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
  2. b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
  3. c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
  1. 2. bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:
  1. a) das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
  2. b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
  3. c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131886

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)