§ 34 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Unterbrechung von Rechtsstreiten

§ 34

(1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.

(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

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