Gründungsfonds
§ 34.
(1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072157
alte Dokumentnummer
N5197820920L
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