5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
§ 34.
(1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015)
(3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40169935
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