§ 34 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Inkrafttreten

§ 34.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft, wobei ab dem der Verlautbarung folgenden Tag Formulare nach dem Muster derAnlage 15 zu verwenden sind und Studienmeldungen für Erweiterungsstudien gemäß § 12 Abs. 6 Z 3 bis 5 und 6 lit.b zu erfolgen haben.

(2) Die Bestimmungen für die Studienkennung und für statistische Auswertungen gemäß denAnlagen 11 und 12 sind für Studierendendaten ab dem Wintersemester 2018/19 und für Absolventinnen- und Absolventenzahlen ab dem Studienjahr 2017/18 heranzuziehen.

Schlagworte

Absolventinnenzahlen

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216359

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