§ 34 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

§ 34

(1) Für Gegenstände, die nach § 33 der behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können sowie für vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 47).

(2) Die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und 33 des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.

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