Auswertungen
§ 34.
Zur Erfüllung des Steuerungszwecks dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
- 1. Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
- 2. Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
- 3. Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
- 4. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40143297
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