Bezug von Bedarfsgegenständen
§ 34.
Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028193
alte Dokumentnummer
N2196923576S
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