§ 34 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zu Novelle 295/1992: § 34 wurde irrtümlich als § 24 bezeichnet.

Übergangsbestimmungen

§ 34.

(1) § 15 Abs. 3 lit. e und f in der Fassung der Novelle 295/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund der Novelle neu zu erlassenden Studienplanes die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, haben das Recht, ihr Studium nach dem bisher geltenden Studienplan zu beenden oder sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf des Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

Zu Novelle 295/1992: § 34 wurde irrtümlich als § 24 bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119692

alte Dokumentnummer

N7197431224L

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