§ 34
(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
- 1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
- 2. hiebei weder §10 Abs.4 noch die §§16 Abs.2 oder 17 Abs.4 angewendet worden sind,
- 3. er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28.Juli 1951, BGBl. Nr.55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr.78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
- 4. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)
(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
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