§ 34 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Kurzfrist-Ratings für Fazilitäten

§ 34

(1) Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 150 vH, so ist dieses ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen Schuldner anzuwenden.

(2) Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 50 vH, so ist ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, kurzfristigen Forderungen ein Gewicht von mindestens 100 vH anzuwenden.

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