Übergangsbestimmungen
§ 34.
(1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4.
(2) Zulassungsurkunden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig.
(3) Die Geltungsdauer von Zulassungsurkunden für Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die nach den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen ausgestellt wurden und deren Geltungsdauer innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, darf einmalig gemäß § 6 Abs. 2 verlängert werden. Sofern nicht bereits eine engere Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs besteht, ist bei dieser Verlängerung das Fahrtgebiet auf Gewässer oder Gewässerteile, die zur Gänze im Inland liegen, einzuschränken.
(4) Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.
(5) Abweichungen gemäß Abs. 4 sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
(6) Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der in § 33 Abs. 2 genannten Verordnungen in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 24 und 24a, zulässig sind.
(7) Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 10.05 und Artikel 15.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106116
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