§ 34 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 34

Veräußerungsverbot

Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung ist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf Antrag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten, daß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der im § 37 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Form.

Schlagworte

Schiffsregister

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145071

alte Dokumentnummer

N9194312098I

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