§ 34 PyroTG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Knallkörper mit Blitzknallsätzen

§ 34

Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten.

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