Knallkörper mit Blitzknallsätzen
§ 34
Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)