Kosten
§ 34.
(1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.
(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157715
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