§ 34 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Diplomarbeit

§ 34.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. 1. Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen der Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
  1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  2. b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  3. c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

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