Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1975
§ 34. Erlöschen der Haftung.
Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) und äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an, dem Postamt anzeigt. Der Empfänger hat nachzuweisen, daß der Mangel auf die Postbeförderung zurückzuführen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145850
alte Dokumentnummer
N9195721123L
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