§ 34 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die
Post und Telekom Austria AG

§ 34

(1) Die Post und Telekom Austria AG hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.

(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind - unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der Post und Telekom Austria AG gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen - die §§ 31 - 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste - Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.

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