Aufklärungspflicht
§ 34.
Berufsangehörige haben vor der Erbringung von gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Leistungen entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung insbesondere über
- 1. die Vorgangsweise bei der psychologischen Diagnostik und über geplante diagnostische Verfahren,
- 2. Art, Umfang und geplanten Verlauf von Beratungen und Behandlungsmaßnahmen, die eventuellen Risiken der psychologischen Interventionen,
- 3. die Kosten der Diagnostik und der Behandlungsmaßnahmen und allfällige Möglichkeiten der Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch den Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger und eine damit verbundene erforderliche Datenweitergabe,
- 4. die möglichen Folgen der Behandlung oder eines Unterbleibens einer Behandlung,
- 5. die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer gesundheitspsychologischen oder klinisch-psychologischen Diagnostik oder Intervention,
- 6. die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte,
- zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155220
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