Bezugsperson
§ 34.
(1) Eine Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:
- 1. das Alter,
- 2. der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
- 3. die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
- 4. der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
- 5. die persönliche Betroffenheit
- des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.
(2) Wird eine Bezugsperson in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen, so hat die psychosoziale Prozessbegleitung durch ein und dieselbe psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein und denselben psychosozialen Prozessbegleiter zu erfolgen, es sei denn, dass die Einbeziehung einer von der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unterschiedlichen Prozessbegleitung aufgrund der widersprechende Interessenlage zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund der spezifischen Psychodynamik zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund deliktsspezifischer Merkmale unerlässlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265046
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