§ 34
§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
- a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
- b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.
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