§ 34 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Aufrechnung

§ 34.

(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:

  1. 1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
  2. 2. von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
  3. 3. von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009994

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