Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
Aufrechnung
§ 34.
(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
- 1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- 2. von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- 3. von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009994
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