§ 34 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Schlagworte

Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008329

alte Dokumentnummer

N11975148570

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