§ 34 NEHG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Inkrafttreten

§ 34.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242295

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