§ 34 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

7. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten Allgemeines

§ 34.

(1) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067965

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