§ 34 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. § 66 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 110/1895

§ 34.

(1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 26, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 2 kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassenen Bescheides die Festsetzung der Entschädigung, der besonderen Entschädigung oder der Vergütung durch das ordentliche Gericht beantragen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz, sofern der Anspruchsberechtigte eine juristische Person ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Anspruchsberechtigte keinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die zuständige Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen; die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Mit dem Einlangen des Antrages nach Abs. 1 beim Bezirksgericht tritt der nach § 28, § 29, § 31 oder § 32 erlassene Bescheid außer Kraft. Ungeachtet dessen ist der in einem solchen Bescheid festgesetzte Entschädigungs-, besondere Entschädigungs- oder Vergütungsbetrag dem Antragsteller vorläufig zu zahlen oder im Falle einer bereits erfolgten Zahlung zu belassen.

vgl. § 66 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 110/1895

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954, Entschädigungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059188

alte Dokumentnummer

N4196811347A

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