§ 34 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 34.

Eichungen werden durchgeführt

  1. 1. in ständigen Amtsstellen:
  1. 2. in ambulanten Amtsstellen:
  1. 3. in Abfertigungstellen:
  1. 4. am Herstellung- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.

Schlagworte

Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145334

alte Dokumentnummer

N9195016634J

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