§ 34.
Eichungen werden durchgeführt
- 1. in ständigen Amtsstellen:
- Stammeichämter sind dauernd besetzte, Nebeneichämter sind nicht dauernd besetzte ständige Amtsstellen.
- 2. in ambulanten Amtsstellen:
- Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützten; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren.
- 3. in Abfertigungstellen:
- Abfertigungsstellen für die Eichung von Meßgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
- 4. am Herstellung- oder Aufstellungsort der Meßgeräte, wenn die Eichbehörde dies vorschreibt oder auf Antrag zuläßt. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und gegebenenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.
Schlagworte
Herstellungsort
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145334
alte Dokumentnummer
N9195016634J
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