§ 34 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Spezielle Fachkunde

§ 34.

(1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufes eines Medienkonzeptes von der Auftragsübernahme bis zur Produktion und Medienschaltung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Planen einer Medienstrategie (wie CD-ROM),
  2. 2. Arbeitsvorbereitung und Projektmanagement eines Multimediaauftrages,
  3. 3. Anfertigen einer einfachen Kundenpräsentation nach vorgegebenen Inhalten strukturiert nach den Grundsätzen der Konzeptentwicklung und Präsentationstechnik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)