§ 34 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Aufhebung der Anforderung

§ 34.

(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen

  1. 1. für die Anforderung einer Leistung oder
  2. 2. für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten

  1. 1. die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,
  2. 2. die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,
  3. 3. die genaue Bezeichnung der Leistung und
  1. 4. a) Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder
  2. b) Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.

(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)