§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer- Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.
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